Johann Peter Finke + (Anna) Maria Elisabeth Möhring

Keine Kinder

Tatsachen und Ereignisse

AuehelB
Heirat
Details zur Zitierung: 0813
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Notiz: Heirat 08.02.1801
Text:

Bäutigam: Finke, Johann Peter, Jggs. (Junggeselle, KJK) Nachbar und Koßathe in Leitmeritz, hinterl. ehel. einz. Sohn
Trautag: 8. Februar 1801
Braut: Möhring, Maria Elisabeth, ehel. jüngste Tochter
Eltern des Bäutigams: Finke, Simon, gewesener Coßathe in Eilsdorf, Mutter nicht genannt
Eltern der Braut: Moehring, Lorentz, gewesener Mühlenmeister, Einw. u. Bürger in Cönnern (Könnern, KJK), Mutter nicht genannt.

Anmerkung KJK:
Aus dieser Ehe gingen ausweislich der Sterbeurkunde der Mutter, Maria Elisabeth Möhring, zwei Söhne hervor, die am Sterbetag, 17.02.1825, noch minderjährig (minorenn) waren. Bis Anfang 1875 galten in den meisten deutschen Staaten die Festlegungen des neueren römischen Rechts, nach dem unterschieden wurde:

  • Kindesalter (infantia) unter 7 Jahren: keine Rechtsgeschäfte, Handlungen ohne rechtliche Bedeutung sind möglich.
  • Unmündigkeit (impubertas) unter 14 Jahren (bei weiblichen Personen unter 12 Jahren): Handlungen zum Erwerb von Rechten (z.B. Grundbesitzerwerb aber nicht -verkauf) sind möglich. Die unmündige Person kann Gläubiger werden, aber nicht Schuldner. Sie ist nur bei Bereicherung und dann lediglich in Höhe der Bereicherung haftbar.
  • Mündigkeit (pubertas) unter 18 Jahren.
  • Volle Mündigkeit (plena pubertas) unter 25 Jahren: Bis zum 25. Lebensjahr galt man als "minderjährig" (minorenn). Wer nicht unter "elterlicher Gewalt" stand musste einen Altersvormund bestellen. Die Rechte der Volljährigen konnten auch an männliche Personen ab dem 20. und an weibliche Personen ab dem 18. Lebensjahr durch landesherrliche Entscheidung unter der Voraussetzung verliehen werden, dass "verständiger und sittlicher" Lebenswandel nachgewiesen wurde. Dabei gab es bzgl. Verkauf von Immobilien, Testament u.ä. besondere Bestimmungen.
  • Volljährigkeit (aetas legitima oder Majorennität) ab 25 Jahren: Alle Rechtshandlungen des bürgerlichen Lebens (soweit nicht durch besondere Gesetze anders geregelt) können wahrgenommen werden.
    Die beiden Söhne dürften danach Anfang 20 gewesen sein. Erwähnt wird auch die aus einer vorehelichen Beziehung stammende mündige (majorenne) 'uneheliche' Tochter, unsere Vorfahrin Johanne Susanne Christiane. Sie war demnach vom Stiefvater Johann Peter Finke nicht adoptiert worden, dürfte also nicht von diesem abstammen.
Notiz

Der Partner in dieser außerehelichen beziehung ist unbekannt geblieben.