Johann Peter Finke + (Anna) Maria Elisabeth Möhring
1772–1813
Geburt: 1772
— Sennewitz
Tod: 5. Dezember 1813 — Sennewitz
1768–1825
Geburt: 1768
Tod: 17. Februar 1825 — Sennewitz
Tatsachen und Ereignisse
AuehelB
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Heirat
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Details zur Zitierung: 0813 Feldname: Page Feldwert: 0813 Notiz: Heirat 08.02.1801 Text: Bäutigam: Finke, Johann Peter, Jggs. (Junggeselle, KJK) Nachbar und Koßathe in Leitmeritz, hinterl. ehel. einz. Sohn Trautag: 8. Februar 1801 Braut: Möhring, Maria Elisabeth, ehel. jüngste Tochter Eltern des Bäutigams: Finke, Simon, gewesener Coßathe in Eilsdorf, Mutter nicht genannt Eltern der Braut: Moehring, Lorentz, gewesener Mühlenmeister, Einw. u. Bürger in Cönnern (Könnern, KJK), Mutter nicht genannt. Anmerkung KJK: Aus dieser Ehe gingen ausweislich der Sterbeurkunde der Mutter, Maria Elisabeth Möhring, zwei Söhne hervor, die am Sterbetag, 17.02.1825, noch minderjährig (minorenn) waren. Bis Anfang 1875 galten in den meisten deutschen Staaten die Festlegungen des neueren römischen Rechts, nach dem unterschieden wurde: - Kindesalter (infantia) unter 7 Jahren: keine Rechtsgeschäfte, Handlungen ohne rechtliche Bedeutung sind möglich.
- Unmündigkeit (impubertas) unter 14 Jahren (bei weiblichen Personen unter 12 Jahren): Handlungen zum Erwerb von Rechten (z.B. Grundbesitzerwerb aber nicht -verkauf) sind möglich. Die unmündige Person kann Gläubiger werden, aber nicht Schuldner. Sie ist nur bei Bereicherung und dann lediglich in Höhe der Bereicherung haftbar.
- Mündigkeit (pubertas) unter 18 Jahren.
- Volle Mündigkeit (plena pubertas) unter 25 Jahren: Bis zum 25. Lebensjahr galt man als "minderjährig" (minorenn). Wer nicht unter "elterlicher Gewalt" stand musste einen Altersvormund bestellen. Die Rechte der Volljährigen konnten auch an männliche Personen ab dem 20. und an weibliche Personen ab dem 18. Lebensjahr durch landesherrliche Entscheidung unter der Voraussetzung verliehen werden, dass "verständiger und sittlicher" Lebenswandel nachgewiesen wurde. Dabei gab es bzgl. Verkauf von Immobilien, Testament u.ä. besondere Bestimmungen.
- Volljährigkeit (aetas legitima oder Majorennität) ab 25 Jahren: Alle Rechtshandlungen des bürgerlichen Lebens (soweit nicht durch besondere Gesetze anders geregelt) können wahrgenommen werden.
Die beiden Söhne dürften danach Anfang 20 gewesen sein. Erwähnt wird auch die aus einer vorehelichen Beziehung stammende mündige (majorenne) 'uneheliche' Tochter, unsere Vorfahrin Johanne Susanne Christiane. Sie war demnach vom Stiefvater Johann Peter Finke nicht adoptiert worden, dürfte also nicht von diesem abstammen.
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Notiz
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Der Partner in dieser außerehelichen beziehung ist unbekannt geblieben.
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