Johann Peter Finke, 17721813 (41 Jahre alt)

Name
Johann Peter /Finke/
Vornamen
Johann Peter
Nachname
Finke
Geburt
Details zur Zitierung: 0812
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Feldwert: 0812
Notiz: vgl. Sterbeurkunde: danach Alter im Jahre 1813 'ungefähr 41 Jahre', mithin Geburtsjahr ungefähr 1772
AuehelB
Tod eines Vaters
vor 8. Februar 1801 (29 Jahre alt)
Details zur Zitierung: 0813
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Feldwert: 0813
Notiz: vgl. Trauurkunde seines Sohnes Johann Peter
Text:

Eltern des Brätutigams: Finke, Simon, g e w e s e n e r Coßathe in Eilsdorf, Mutter nicht genannt.

Anmerkung KJK: Am Tage der Trauung, 08.02.1801, war der Vater gewesenener Kossat. Obwohl er damals auch Altenteiler (Auszüger) gewesen sein kann, so nehme ich doch an, daß er bereits verstorben war.

Heirat
Details zur Zitierung: 0813
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Feldwert: 0813
Notiz: Heirat 08.02.1801
Text:

Bäutigam: Finke, Johann Peter, Jggs. (Junggeselle, KJK) Nachbar und Koßathe in Leitmeritz, hinterl. ehel. einz. Sohn
Trautag: 8. Februar 1801
Braut: Möhring, Maria Elisabeth, ehel. jüngste Tochter
Eltern des Bäutigams: Finke, Simon, gewesener Coßathe in Eilsdorf, Mutter nicht genannt
Eltern der Braut: Moehring, Lorentz, gewesener Mühlenmeister, Einw. u. Bürger in Cönnern (Könnern, KJK), Mutter nicht genannt.

Anmerkung KJK:
Aus dieser Ehe gingen ausweislich der Sterbeurkunde der Mutter, Maria Elisabeth Möhring, zwei Söhne hervor, die am Sterbetag, 17.02.1825, noch minderjährig (minorenn) waren. Bis Anfang 1875 galten in den meisten deutschen Staaten die Festlegungen des neueren römischen Rechts, nach dem unterschieden wurde:

  • Kindesalter (infantia) unter 7 Jahren: keine Rechtsgeschäfte, Handlungen ohne rechtliche Bedeutung sind möglich.
  • Unmündigkeit (impubertas) unter 14 Jahren (bei weiblichen Personen unter 12 Jahren): Handlungen zum Erwerb von Rechten (z.B. Grundbesitzerwerb aber nicht -verkauf) sind möglich. Die unmündige Person kann Gläubiger werden, aber nicht Schuldner. Sie ist nur bei Bereicherung und dann lediglich in Höhe der Bereicherung haftbar.
  • Mündigkeit (pubertas) unter 18 Jahren.
  • Volle Mündigkeit (plena pubertas) unter 25 Jahren: Bis zum 25. Lebensjahr galt man als "minderjährig" (minorenn). Wer nicht unter "elterlicher Gewalt" stand musste einen Altersvormund bestellen. Die Rechte der Volljährigen konnten auch an männliche Personen ab dem 20. und an weibliche Personen ab dem 18. Lebensjahr durch landesherrliche Entscheidung unter der Voraussetzung verliehen werden, dass "verständiger und sittlicher" Lebenswandel nachgewiesen wurde. Dabei gab es bzgl. Verkauf von Immobilien, Testament u.ä. besondere Bestimmungen.
  • Volljährigkeit (aetas legitima oder Majorennität) ab 25 Jahren: Alle Rechtshandlungen des bürgerlichen Lebens (soweit nicht durch besondere Gesetze anders geregelt) können wahrgenommen werden.
    Die beiden Söhne dürften danach Anfang 20 gewesen sein. Erwähnt wird auch die aus einer vorehelichen Beziehung stammende mündige (majorenne) 'uneheliche' Tochter, unsere Vorfahrin Johanne Susanne Christiane. Sie war demnach vom Stiefvater Johann Peter Finke nicht adoptiert worden, dürfte also nicht von diesem abstammen.
Tod
5. Dezember 1813 (41 Jahre alt)
Todesursache: Schlagfluß
Details zur Zitierung: 0812
Feldname: Page
Feldwert: 0812
Notiz: Tod/ Beerdigung 05./ 09.12.1813
Text:

Finke Johann Peter, Koßate in Sennewitz starb daselbst am 5 (fünften) Dezember (1813, KJK) Abends um halb 4 Uhr am Schlagfluß und wurde begraben den 9ten eiusdem (desselben, KJK) mit einem Sermon in einem Alter von ungefähr 41 Jahren.

Bestattung
9. Dezember 1813 (4 Tage nach dem Tod)
Details zur Zitierung: 0812
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Feldwert: 0812
Notiz: Tod/ Beerdigung 05./ 09.12.1813
Text:

Finke Johann Peter, Koßate in Sennewitz starb daselbst am 5 (fünften) Dezember (1813, KJK) Abends um halb 4 Uhr am Schlagfluß und wurde begraben den 9ten eiusdem (desselben, KJK) mit einem Sermon in einem Alter von ungefähr 41 Jahren.

Familie mit Eltern
Vater
Heirat Heirat
er selbst
17721813
Geburt: 1772 Sennewitz
Tod: 5. Dezember 1813Sennewitz
Familie mit (Anna) Maria Elisabeth Möhring
er selbst
17721813
Geburt: 1772 Sennewitz
Tod: 5. Dezember 1813Sennewitz
Ehefrau
Heirat Heirat8. September 1801Sennewitz
N.N. Unbekannt + (Anna) Maria Elisabeth Möhring
Partnerins Partner
Ehefrau
Heirat Heirat
Stieftochter
Geburt
Details zur Zitierung: 0812
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Feldwert: 0812
Notiz: vgl. Sterbeurkunde: danach Alter im Jahre 1813 'ungefähr 41 Jahre', mithin Geburtsjahr ungefähr 1772
Heirat
Details zur Zitierung: 0813
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Feldwert: 0813
Notiz: Heirat 08.02.1801
Text:

Bäutigam: Finke, Johann Peter, Jggs. (Junggeselle, KJK) Nachbar und Koßathe in Leitmeritz, hinterl. ehel. einz. Sohn
Trautag: 8. Februar 1801
Braut: Möhring, Maria Elisabeth, ehel. jüngste Tochter
Eltern des Bäutigams: Finke, Simon, gewesener Coßathe in Eilsdorf, Mutter nicht genannt
Eltern der Braut: Moehring, Lorentz, gewesener Mühlenmeister, Einw. u. Bürger in Cönnern (Könnern, KJK), Mutter nicht genannt.

Anmerkung KJK:
Aus dieser Ehe gingen ausweislich der Sterbeurkunde der Mutter, Maria Elisabeth Möhring, zwei Söhne hervor, die am Sterbetag, 17.02.1825, noch minderjährig (minorenn) waren. Bis Anfang 1875 galten in den meisten deutschen Staaten die Festlegungen des neueren römischen Rechts, nach dem unterschieden wurde:

  • Kindesalter (infantia) unter 7 Jahren: keine Rechtsgeschäfte, Handlungen ohne rechtliche Bedeutung sind möglich.
  • Unmündigkeit (impubertas) unter 14 Jahren (bei weiblichen Personen unter 12 Jahren): Handlungen zum Erwerb von Rechten (z.B. Grundbesitzerwerb aber nicht -verkauf) sind möglich. Die unmündige Person kann Gläubiger werden, aber nicht Schuldner. Sie ist nur bei Bereicherung und dann lediglich in Höhe der Bereicherung haftbar.
  • Mündigkeit (pubertas) unter 18 Jahren.
  • Volle Mündigkeit (plena pubertas) unter 25 Jahren: Bis zum 25. Lebensjahr galt man als "minderjährig" (minorenn). Wer nicht unter "elterlicher Gewalt" stand musste einen Altersvormund bestellen. Die Rechte der Volljährigen konnten auch an männliche Personen ab dem 20. und an weibliche Personen ab dem 18. Lebensjahr durch landesherrliche Entscheidung unter der Voraussetzung verliehen werden, dass "verständiger und sittlicher" Lebenswandel nachgewiesen wurde. Dabei gab es bzgl. Verkauf von Immobilien, Testament u.ä. besondere Bestimmungen.
  • Volljährigkeit (aetas legitima oder Majorennität) ab 25 Jahren: Alle Rechtshandlungen des bürgerlichen Lebens (soweit nicht durch besondere Gesetze anders geregelt) können wahrgenommen werden.
    Die beiden Söhne dürften danach Anfang 20 gewesen sein. Erwähnt wird auch die aus einer vorehelichen Beziehung stammende mündige (majorenne) 'uneheliche' Tochter, unsere Vorfahrin Johanne Susanne Christiane. Sie war demnach vom Stiefvater Johann Peter Finke nicht adoptiert worden, dürfte also nicht von diesem abstammen.
Tod
Details zur Zitierung: 0812
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Feldwert: 0812
Notiz: Tod/ Beerdigung 05./ 09.12.1813
Text:

Finke Johann Peter, Koßate in Sennewitz starb daselbst am 5 (fünften) Dezember (1813, KJK) Abends um halb 4 Uhr am Schlagfluß und wurde begraben den 9ten eiusdem (desselben, KJK) mit einem Sermon in einem Alter von ungefähr 41 Jahren.

Bestattung
Details zur Zitierung: 0812
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Feldwert: 0812
Notiz: Tod/ Beerdigung 05./ 09.12.1813
Text:

Finke Johann Peter, Koßate in Sennewitz starb daselbst am 5 (fünften) Dezember (1813, KJK) Abends um halb 4 Uhr am Schlagfluß und wurde begraben den 9ten eiusdem (desselben, KJK) mit einem Sermon in einem Alter von ungefähr 41 Jahren.

Geburt

vgl. Sterbeurkunde: danach Alter im Jahre 1813 'ungefähr 41 Jahre', mithin Geburtsjahr ungefähr 1772

Heirat

Heirat 08.02.1801

Tod

Tod/ Beerdigung 05./ 09.12.1813

Bestattung

Tod/ Beerdigung 05./ 09.12.1813

Notiz

Der Partner in dieser außerehelichen beziehung ist unbekannt geblieben.

Geburt
Heirat
Tod
Bestattung